Zum 1.1.2017 wurden die Pflegestufen 1-3 im Zuge des erneuerten Pflegegesetzes in die Pflegegrade 1-5 überführt. Die Umstellung sollte dafür Sorge tragen, dass bei Neuanträgen die Pflegebedürftigkeit der Patienten besser eingeteilt werden kann. Bereits Pflegebedürftigte zu diesem Zeitpunkt erhielten Bestandsschutz. Zum Beispiel gibt es seit Anfang 2017 den Pflegegrad 1. Dieser gilt auch schon für leicht demente oder mäßig motorisch eingeschränkte Personen.
Mitte 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet. Der Sinn ist es die häusliche Pflege zu stärken, ab dem 01.01.2024 steigt das Pflegegeld um 5% an, ab dem 01.01.2025 nochmal um 4,5%.
Außerdem soll durch die Zusammenlegung von Verhinderungspflege und dem kompletten Kurzzeitpflegebudget ab dem 01.01.2025 eine weitere Entlastung für pflegende Angehörige geschaffen werden. Bisher konnte für die häusliche Pflege die Verhinderungspflege und lediglich 50% der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Achtung für Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad 4 oder 5 besteht auch schon im Jahr 2024 die Möglichkeit mittels der Umwidmungsregelung den kompletten Betrag der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zusammen zu nutzen!
Trotz der Veränderungen im Pflegegesetz wird im Pflegefall die gesetzliche Leistung meistens nicht ausreichen, besonders nicht für eine stationäre Unterbringung. Das heißt, dass im Pflegefall ohne Pflegeversicherung erstmal das aufgebaute Vermögen verbraucht wird. Im Anschluss sind dann die eigenen Kinder oder Enkelkinder in der Pflicht (rechtliche Grundlagen beachten) für die Versorgung mit aufzukommen. Eine private Pflegevorsorge macht also Sinn.
Möchtest du mehr über eine private Pflegevorsorge erfahren, melde dich bei uns.