Erbschaft

Das Thema Erbschaft ist oft mit vielen Unsicherheiten verbunden, weil es ein sehr umfangreiches und stellenweise auch ein kompliziertes Thema ist.

Was heißt erben überhaupt?

Wenn ein Mensch stirbt so vererbt er sowohl sein Vermögen als auch seine Verbindlichkeiten an den Erben. Der Erbe rutscht sozusagen in die Rechtsposition des Toten.

Wer kann erben?

Zunächst einmal gilt die gewillkürte Erbfolge, das heißt das Testament, wenn es eins gibt. In 80% der Fälle liegt aber im Todesfall kein Testament vor, sodass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Dabei ist erstmal die Frage ob der Verstorbene verheiratet war und wenn ja, in welchem Güterstand. Der einfacher halber beschäftigen wir uns im folgenden nur mit der Zugewinngemeinschaft, der Form der Ehe, die ohne sonstige Angaben automatisch als Modell gilt.

Danach schaut man welche Verwandten es gibt.

Die Erbordnung

1.Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers d.h. Kinder, Enkelkinder etc. des Verstorbenen.

2.Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge d.h. Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten

3.Ordnung sind die Großeltern des Erblasser und deren Abkömmlinge d.h. Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen

Es gibt auch noch weitere Ordnungen, der Staat versucht die Erben ausfindig zu machen, egal wie weit der Verwandtschaftsgrad entfernt ist, sollte er keine Erben finden, so tritt der Staat das Erbe an.

Erben mehrere Menschen gleichzeitig?

Ein Verwandter erbt nicht, wenn ein Verwandter vorhergehender Ordnung vorhanden ist. Meint: Ein Kind des Erblassers schließt das von ihm stammende Enkelkind aus. Ein Bruder schließt den von ihm stammenden Neffen aus. Hat man einen Erben der 1. Ordnung ( Kind, Enkelkind) , schließt das den Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) aus.

Bei Ehepartnern sieht das etwas anders aus. Angenommen der Ehemann stirbt, das Paar hat keine Kinder aber die Mutter des Ehemanns lebt noch, so erbt die Ehefrau 3/4 und die Mutter 1/4.

Anderes Beispiel: Ein Ehepaar hat 2 Kinder, die Ehefrau verstirbt, beide Kinder sind erwachsen. Als Vermögen ist das Eigenheim relevant. Es liegt kein Testament vor. So erbt die Ehefrau die Hälfte der Immobilie, die Kinder je ein Viertel. Besteht eins der Kinder jetzt auf die Auszahlung, so muss die Ehefrau die Immobilie im schlimmsten Fall verkaufen um das Kind auszahlen zu können.

Es erben auch minderjährige Kinder und in diesem Fall hat das Familiengericht die Verfügungsgewalt über den Erbteil des Kindes. Auch in diesem Fall wäre der hinterbliebene Ehepartner nicht frei in seiner Entscheidung z.B über die Immobilie.

Möchte man so ein Szenario vermeiden ist es sinnvoll ein Testament aufzusetzen, indem man zum Beispiel den Ehepartner als Alleinerben einsetzt. Damit verhindert man zwar nicht gänzlich die Ansprüche der nahen Angehörigen, weil es immer einen Pflichtteil am Erbe gibt. Aber man kann den Verlust des Eigenheims damit verhindern.

Wie kann ich mein Erbe vorab klären?

Erstmal gilt als Erbe kann jedermann eingesetzt werden, auch minderjährige und gemeinnützige Organisationen. Allerdings keine Haustiere.

Dabei gilt aber auch, dass nahen Angehörigen, die durch ein Testament übergangen werden, Pflichtteilsansprüche zustehen. Dieser ist immer die Hälfte der Höhe des gesetzlichen Anspruches.

Beispiel: Der Vater setzt den Sohn als Alleinerben ein, die Tochter wird somit übergangen und erhält, statt der Hälfte des Erbes , ein Viertel des Erbes als Pflichtanteil.

Es gibt verschiedene Arten der gewillkürten Erbfolge:

1.Das Einzeltestament

Das Einzeltestament kann ich zuhause selbst aufsetzen. Wichtig dabei ist es die formellen Anforderungen einzuhalten. Es gilt, dass das Testament komplett handschriftlich verfasst sein muss, ein maschineller Text, der nur unterschrieben ist, gilt nicht. Ort und Datum sollten angegeben sein und es gilt immer das letzte Einzeltestament, das geschrieben wurde. Der Vorteil ist: Es kostet kein Geld. Nachteil: Es können juristische Fehler vorhanden sein oder das Testament wird nach dem Ableben nicht gefunden oder „verschwindet“.

Man kann aber auch ein Einzeltestament beim Amtsgericht hinterlegen lassen.

2. das notarielle Einzeltestament:

Vorteil ist: Um die Formalitäten kümmert sich der Notar, es ist klar und sicher und ersetzt auch den Erbschein. Nachteil: Der Notar kostet abhängig vom Vermögen.

Weiterer Vorteil ist, dass der Erbschein ersetzt wird. Heißt das die Hinterbliebenen zeitnah auf das Erbe zugreifen können.

3.das gemeinschaftliche Testament: (oft auch Berliner Testament)

Das gemeinschaftliche Testament kann auch sowohl privatschriftlich als auch notariell aufgesetzt werden. Aufsetzen kann ein solches Testament nur ein Ehepaar. Das gemeinschaftliche Testament kann nur gemeinsam verändert werden, heißt also das nach dem Versterben des Ehepartners keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden können.

Vorteil ist, dass meistens der Ehepartner der alleinige Erbe ist und erst im Todesfall des zweiten Ehepartners die Kinder als Erben eintreten. Nachteil ist die Bindungsfalle, das Testament bleibt nach dem Tod des ersten Ehepartners gebunden. Der zweite Nachteil ist ein Steuernachteil, weil das Kind pro Elternteil eigentlich einen Freibetrag von 400.000€ hat. Erbt es nach Berliner Testament erst nach dem Tod des zweiten Elternteils, so hat es nicht zweimal den Freibetrag, also insgesamt ein steuerfreies Erbe von 800.000 €, sondern nur 400.000€.

3.der Erbvertrag:

Der Erbvertrag ist generell nur notariell möglich. In der Wirkung ähnlich wie das gemeinschaftliche Testament, allerdings darf er mit Dritten aufgesetzt werden.

Muss man Steuern zahlen auf ein Erbe?

Auch auf das Erbe sind Steuern zu entrichten, dabei ist entscheidend, wir nah das Verwandtschaftsverhältnis ist.

Man hat einen Freibetrag auf das Erbe und der Betrag der darüber hinausgeht, ist dann zu versteuern.

Der Freibetrag ist für den Ehepartner mit 500.000€ am höchsten, danach folgen Kinder oder Stiefkinder mit einem Freibetrag von 400.000€. Enkel dürfen bis 200.000€ steuerfrei erben, Eltern und Großeltern bis 100.000€. Sonstige Erben haben einen Betrag bis 20.000€ steuerfrei.

Die Steuerlast über diesem Freibetrag liegt bei 7% bis 50%, abhängig von den Steuerklassen und Steuersätzen.

Interessant ist auch, dass man bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen die Steuerlast der Erben vermindern kann. Dazu am besten einmal mit einem Steuerberater sprechen, wenn der zukünftige Erblasser ein großes Vermögen hat.

In vergangenen Jahr gab es im Bezug auf das Erben einer Immobilie Änderungen.

Was hat Pflege mit dem Erbe zu tun?

Heute schon sind die Hälfte der Männer und 3/4 der Frauen Pflegefälle zum Todeszeitpunkt. Die Kosten werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung nur zu einem geringen Teil aufgefangen. Der Rest schröpft das eigene Vermögen.

Dagegen kann man mit einem Pflegevorsorgevertrag vorsorgen.

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