Eine Firma wurde von einem Hausbesitzer mit dem Auftrag einer Kernbohrung betraut.
Nach Einsicht der Unterlagen hat der Handwerker mit der Kernbohrung begonnen und wurde von einem Wasserfall, der ihm entgegenschlug gestoppt. An der Stelle in der Wand durfte laut der vorliegenden Unterlagen kein Wasserrohr verlaufen- tat es aber anscheinend doch.
Für den entstandenen Schaden kam dann die Betriebshaftpflichtversicherung auf.