Besonderheiten bei der Privathaftpflicht bei Kindern unter sieben Jahren
Kinder unter sieben Jahren haben in der Privathaftpflichtversicherung eine Sonderstellung, weil sie als deliktunfähig gelten. Das bedeutet, dass sie nach deutschem Recht (§ 828 BGB) für Schäden, die sie verursachen, nicht selbst haften können. Die Haftpflichtversicherung springt aber nur ein, wenn eine gesetzliche Haftung besteht – das ist bei deliktunfähigen Kindern oft nicht der Fall. …