Am 1. April 2017 wurde der Vermögensfreibetrag für Personen, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, erhöht. Dies bedeutet eine Steigerung von bisher 2.600 Euro auf nunmehr 5.000 Euro. Diese Neuregelung betrifft grundsätzlich Personen, die Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch beziehen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese erhöhte Freigrenze nicht nur für alleinstehende Menschen gilt, sondern auch für Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Einzelpersonen, die alleine leben.
Schonvermögen – was ist das?
Das Schonvermögen ist kurz gesagt, das Vermögen, dass nicht angetastet werden darf, wenn es zu Unterhaltsverpflichtungen oder anderen Ansprüchen z.B. Bürgergeld kommt. Heißt Schonvermögen ist der Überbegriff für die Vermögenswerte, die geschont werden und unangetastet bleiben. Rechtsgrundlagen sind das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Sozialhilfeleistungen, zum Beispiel die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter sowie die Erwerbsminderung, und das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mehr Vermögen als die 5000 Euro?
Allerdings besteht nur Anspruch , wenn der Anspruchssteller nicht über mehr Vermögen verfügt, als die Grenze des Schonvermögens. Grundsätzlich sind die Regelungen zum Schonvermögen sehr kompliziert, wobei die Grenzen auch vom Alter abhängig sind. Der zum 1.04.2017 angehobene Freibetrag für Vermögen wird gesondert berücksichtigt und erhöht die Freigrenze für Sozialleistungen.
Sterbegeld = Schonvermögen?
Die Frage die sich stellt ist, ob das angesparte Geld in einer Sterbegeldversicherung zum Schonvermögen gehört oder zwingend aufgebraucht werden muss, bevor Anrecht auf Sozialleistungen besteht.
Hintergrund: die Leistungsträger versuchen immer häufiger auch auf die Sterbegeldversicherungen der Antragssteller zuzugreifen. Wie bereits erwähnt, wurde das Schonvermögen seit dem 1. April 2017 auf 5.000 Euro angehoben. Alle darüber liegenden finanziellen Reserven wie z.B. Sparbücher, Girokonten und Lebensversicherungen, müssen vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen aufgebraucht werden.
Eine Sterbegeldversicherung, die ausschließlich im Todesfall auszahlt, muss als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge gewertet werden. Das gilt ebenfalls für Vorsorgeverträge, die mit einem Bestatter bestehen, unter der Voraussetzung, dass das Geld für die Beisetzung zweckbestimmt und verbindlich und auf einem Treuhandkonto hinterlegt ist. Diese Zweckgebundenheit lässt sich auch dadurch initiieren, dass als Bezugsberechtigter der Geldleistung durch die Versicherung ein Bestatter oder eine andere Vertrauensperson benannt wird. Mit dieser Person muss festgelegt sein, dass die Versicherungsleistung zweckgebunden und ausschließlich für die Bestattung zu verwenden ist.
Warum ist die Frage nach dem Schonvermögen bei Sterbegeld eigentlich von so einer großen Bedeutung?
Eine Sterbegeldversicherung läuft entweder über eine bestimmte Laufzeit oder bis zum Ableben des Versicherungsnehmers. Gerade in der heutigen Zeit sind aber besonders oft ältere Menschen auf die Grundsicherung zusätzlich zu einer kleinen Rente angewiesen. Ärgerlich wäre es dann, wenn das vorher angesparte Geld für die eigene Bestattung in die Berechnungen mit einbezogen würde.