Zusammenziehen, gemeinsame Möbel kaufen, ein Auto teilen oder sogar ein Haus finanzieren: Viele unverheiratete Paare führen längst ein gemeinsames Leben, ohne verheiratet zu sein.
Übersicht
Im Alltag fühlt sich die Partnerschaft häufig genauso verbindlich an wie eine Ehe. Bei Versicherungen, Krankenversicherung, Erbrecht und finanzieller Absicherung gibt es jedoch wichtige Unterschiede.
Unverheiratete Partner werden rechtlich nicht automatisch wie Ehegatten behandelt. Das kann dazu führen, dass ein Partner nicht mitversichert ist, im Todesfall keine Leistung erhält oder bei einer gemeinsamen Immobilie finanziell unter Druck gerät.
Deshalb sollten unverheiratete Paare ihre Absicherung bewusst gestalten. Einige Versicherungen können gemeinsam abgeschlossen werden. Bei anderen benötigt jeder Partner einen eigenen Vertrag. Besonders wichtig sind klare Regelungen bei Privathaftpflicht, Hausrat, Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung und Immobilienfinanzierung.
In diesem Beitrag erfährst Du, welche Versicherungen unverheiratete Paare benötigen, welche Verträge zusammengelegt werden können und wo gefährliche Versorgungslücken entstehen.
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Sind unverheiratete Paare automatisch gemeinsam versichert?
Nein. Allein durch das Zusammenleben entsteht normalerweise kein automatischer gemeinsamer Versicherungsschutz.
Ob Dein Partner mitversichert ist, hängt davon ab:
- welche Versicherung betroffen ist,
- ob ein Paar- oder Familientarif vereinbart wurde,
- ob Ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
- ob Dein Partner ausdrücklich im Vertrag genannt ist,
- welche Bedingungen der Versicherer verwendet.
Ein Versicherer kann unverheiratete Paare in vielen Sparten Ehepaaren gleichstellen. Dafür muss der Vertrag jedoch entsprechend gestaltet sein.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
- dem Versicherungsnehmer,
- der versicherten Person,
- einer mitversicherten Person,
- dem Beitragszahler,
- dem Bezugsberechtigten.
Diese Rollen können auf unterschiedliche Personen verteilt sein.
Nur weil Du den Beitrag bezahlst, bist Du nicht automatisch Versicherungsnehmer. Und nur weil Ihr zusammenlebt, ist Dein Partner nicht automatisch mitversichert.
Privathaftpflichtversicherung für unverheiratete Paare
Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Sie schützt Dich vor Schadensersatzansprüchen, wenn Du einer anderen Person einen Personen-, Sach- oder daraus entstehenden Vermögensschaden zufügst.
Solche Ansprüche können existenzbedrohend sein. Deshalb bewertet auch die Verbraucherzentrale die private Haftpflichtversicherung als unverzichtbaren Schutz.
Unverheiratete Paare können häufig einen gemeinsamen Paar- oder Familientarif nutzen. Voraussetzung ist meistens, dass beide dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Dabei sollte der Partner ausdrücklich im Versicherungsschein oder in den Vertragsunterlagen als mitversicherte Person erfasst sein.
Wann kann ein gemeinsamer Haftpflichtvertrag sinnvoll sein?
Ein gemeinsamer Vertrag kann Vorteile bieten:
- nur ein Beitrag,
- ein gemeinsamer Ansprechpartner,
- beide Partner sind im selben Vertrag erfasst,
- gemeinsame Kinder können eingeschlossen werden,
- häufig geringere Kosten als bei zwei Einzelverträgen.
Vor der Zusammenlegung sollte geprüft werden, welcher bestehende Vertrag die besseren Leistungen bietet.
Wichtige Tarifmerkmale sind beispielsweise:
- ausreichend hohe Versicherungssumme,
- Forderungsausfalldeckung,
- Schäden an gemieteten Sachen,
- Schlüsselverlust,
- Gefälligkeitsschäden,
- deliktunfähige Kinder,
- nebenberufliche Tätigkeiten,
- Schäden durch Internetnutzung,
- Auslandsschutz.
Kündige den zweiten Vertrag erst, wenn der Versicherer schriftlich bestätigt hat, dass beide Partner im gemeinsamen Vertrag versichert sind.
Sind Schäden zwischen den Partnern versichert?
Das ist ein besonders wichtiger Punkt.
In vielen Haftpflichtverträgen sind Ansprüche zwischen Personen ausgeschlossen, die über denselben Vertrag versichert sind.
Ein Beispiel:
Du stößt versehentlich den hochwertigen Laptop Deines Partners vom Tisch. Da Ihr beide über dieselbe Privathaftpflichtversicherung versichert seid, kann der Schaden am Eigentum Deines Partners ausgeschlossen sein.
Der gemeinsame Vertrag schützt Euch in erster Linie gegenüber Dritten. Er ist nicht automatisch dafür gedacht, Schäden untereinander zu regulieren.
Bei Personenschäden können einzelne Tarife weitergehende Regelungen enthalten. Der genaue Bedingungswortlaut ist entscheidend.
Was passiert bei einer Trennung?
Bei unverheirateten Paaren ist der gemeinsame Haushalt häufig Voraussetzung für die Mitversicherung.
Zieht der mitversicherte Partner dauerhaft aus, kann sein Versicherungsschutz enden. Der Versicherungsnehmer behält den Vertrag, während die andere Person einen eigenen Schutz benötigt.
Deshalb sollte nach einer Trennung sofort geklärt werden:
- Wer ist Versicherungsnehmer?
- Wann endet die Mitversicherung?
- Wer benötigt einen neuen Vertrag?
- Über welchen Vertrag sind die Kinder versichert?
- Muss die Anschrift geändert werden?
Eine kurze Übergangszeit sollte nicht ohne schriftliche Bestätigung vorausgesetzt werden.
Hausratversicherung für einen gemeinsamen Haushalt
Die Hausratversicherung schützt die beweglichen Sachen in der versicherten Wohnung gegen die vereinbarten Gefahren.
Dazu können gehören:
- Möbel,
- Kleidung,
- Elektrogeräte,
- Haushaltsgeräte,
- Computer,
- Fahrräder,
- Schmuck,
- Werkzeuge,
- persönliche Gegenstände.
Versicherte Grundgefahren sind typischerweise Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl. Elementarschäden müssen je nach Tarif zusätzlich eingeschlossen werden.
Ziehen zwei Partner zusammen, reicht häufig eine gemeinsame Hausratversicherung für die gemeinsame Wohnung.
Welcher Hausrat ist versichert?
In einer Haushaltsversicherung können grundsätzlich die Sachen beider Partner versichert sein, wenn sie sich im gemeinsamen Haushalt befinden und die Bedingungen dies vorsehen.
Wichtig ist, dass die Versicherungssumme oder die zugrunde gelegte Wohnfläche angepasst wird.
Beim Zusammenziehen werden zwei Haushalte vereint. Dadurch kann der Gesamtwert deutlich steigen.
Berücksichtigt werden sollten unter anderem:
- Möbel aus beiden Wohnungen,
- doppelte Elektrogeräte,
- Fahrräder und E-Bikes,
- Schmuck und Uhren,
- Unterhaltungselektronik,
- Musikinstrumente,
- Sammlungen,
- Arbeitsgeräte,
- Keller- und Garageninhalt.
Eine zu niedrige Versicherungssumme kann zu einer Unterversicherung führen. Bei einem Schaden kann die Entschädigung dann möglicherweise gekürzt werden.
Was passiert mit den bisherigen Hausratverträgen?
Bestehen vor dem Zusammenzug zwei Hausratversicherungen, werden normalerweise nicht dauerhaft beide benötigt.
Häufig kann der jüngere Vertrag wegen des zusammengelegten Haushalts aufgehoben werden. Der ältere Vertrag wird anschließend auf die gemeinsame Wohnung angepasst.
Die genaue Vorgehensweise richtet sich nach den Versicherern und Verträgen.
Wichtig ist:
- nicht eigenmächtig Beiträge zurückbuchen,
- Kündigung oder Aufhebung schriftlich bestätigen lassen,
- neue Wohnfläche mitteilen,
- Versicherungssumme anpassen,
- wertvolle Gegenstände prüfen,
- Elementarschutz berücksichtigen.
Rechtsschutzversicherung für unverheiratete Paare
Auch eine Rechtsschutzversicherung kann häufig als Paar- oder Familientarif abgeschlossen werden.
Je nach Vertrag können versichert sein:
- Privatrechtsschutz,
- Berufsrechtsschutz,
- Verkehrsrechtsschutz,
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz,
- Steuerrechtsschutz,
- Sozialrechtsschutz.
Der Partner muss normalerweise ausdrücklich mitversichert werden und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sind Streitigkeiten zwischen den Partnern versichert?
Üblicherweise nicht.
Eine Rechtsschutzversicherung finanziert in der Regel keine Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen, die gemeinsam in demselben Vertrag versichert sind.
Kommt es beispielsweise zu einem Streit über:
- gemeinsame Anschaffungen,
- eine Immobilie,
- Darlehen,
- Trennungskosten,
- Rückzahlungsansprüche,
besteht über den gemeinsamen Rechtsschutz häufig keine Leistung.
Familienrechtliche Streitigkeiten sind in normalen Rechtsschutztarifen außerdem meist ausgeschlossen oder nur im Rahmen einer Erstberatung beziehungsweise Mediation versichert.
Ein neu abgeschlossener Rechtsschutz übernimmt auch keine Konflikte, deren Ursache bereits vor Vertragsbeginn lag.
Gesetzliche Krankenversicherung: Kann ein unverheirateter Partner familienversichert werden?
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden.
Ein unverheirateter Partner gehört dagegen grundsätzlich nicht zu diesem Personenkreis. § 10 SGB V nennt Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, nicht jedoch bloße Lebensgefährten.
Das bedeutet:
Auch wenn Ihr seit vielen Jahren zusammenlebt, kann der nicht berufstätige Partner normalerweise nicht beitragsfrei über den anderen Partner familienversichert werden.
Er benötigt einen eigenen Krankenversicherungsschutz, beispielsweise durch:
- Pflichtversicherung als Arbeitnehmer,
- freiwillige gesetzliche Versicherung,
- studentische Krankenversicherung,
- private Krankenversicherung,
- andere gesetzliche Versicherungstatbestände.
Für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss grundsätzlich ein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.
Wie werden gemeinsame Kinder krankenversichert?
Gemeinsame Kinder können abhängig von Einkommen und Versicherungsstatus über einen Elternteil familienversichert werden.
Bei unverheirateten Eltern gelten teilweise andere Prüfungen als bei verheirateten Eltern. Die Krankenkasse sollte deshalb frühzeitig über folgende Punkte informiert werden:
- Versicherungsstatus beider Eltern,
- Einkommen beider Eltern,
- Wohnsituation,
- Hauptwohnsitz des Kindes,
- private oder gesetzliche Versicherung eines Elternteils.
Eine verbindliche Einordnung sollte immer direkt bei der Krankenkasse eingeholt werden.
Private Krankenversicherung bei unverheirateten Paaren
In der privaten Krankenversicherung besitzt grundsätzlich jede Person einen eigenen Tarif beziehungsweise einen eigenen Versicherungsschutz.
Es gibt keine kostenlose Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das bedeutet:
- jeder Partner benötigt einen eigenen Schutz,
- für Kinder fallen eigene Beiträge an,
- Leistungen und Selbstbeteiligungen können unterschiedlich sein,
- der Beitragszahler kann eine andere Person sein als die versicherte Person.
Gerade bei gemeinsamen Kindern sollte frühzeitig geprüft werden, welche Versicherung langfristig geeignet ist.
Risikolebensversicherung für unverheiratete Paare
Eine Risikolebensversicherung ist besonders wichtig, wenn ein Partner finanziell vom anderen abhängig ist oder gemeinsame Verpflichtungen bestehen.
Das betrifft beispielsweise:
- gemeinsame Kinder,
- eine Immobilienfinanzierung,
- hohe Darlehen,
- gemeinsames Einkommen,
- einen gemeinsam geführten Betrieb,
- laufende Unterhaltskosten.
Stirbt ein Partner, erhält die bezugsberechtigte Person die vereinbarte Todesfallleistung.
Die Verbraucherzentrale nennt die Risikolebensversicherung ausdrücklich als sinnvollen Schutz für verheiratete und unverheiratete Paare, insbesondere bei Kindern oder finanziellen Verpflichtungen.
Warum ist das Bezugsrecht so wichtig?
Unverheiratete Partner sind nicht automatisch bezugsberechtigt.
Der Partner sollte deshalb im Vertrag eindeutig benannt werden. Am besten erfolgt dies mit vollständigem Namen und Geburtsdatum.
Eine unklare Formulierung wie „mein Ehepartner“ passt bei unverheirateten Paaren nicht.
Ist kein passendes Bezugsrecht vereinbart, kann die Versicherungsleistung an andere Personen oder an die Erben fallen. § 160 VVG enthält Auslegungsregeln für den Fall, dass die bezugsberechtigte Person nicht eindeutig bestimmt wurde.
Prüfe daher:
- Wer ist Versicherungsnehmer?
- Wer ist versicherte Person?
- Wer erhält die Leistung?
- Ist das Bezugsrecht widerruflich?
- Wurde das Bezugsrecht dem Versicherer schriftlich gemeldet?
- Ist eine Bank als Sicherheit eingetragen?
Gegenseitige Verträge oder verbundene Leben?
Paare können sich auf unterschiedliche Weise absichern.
Zwei getrennte Verträge
Jeder Partner schließt einen eigenen Vertrag auf sein Leben ab und setzt den anderen als bezugsberechtigte Person ein.
Vorteile:
- jeder Vertrag kann individuell angepasst werden,
- unterschiedliche Versicherungssummen sind möglich,
- unterschiedliche Laufzeiten sind möglich,
- die Verträge bleiben unabhängig voneinander bestehen.
Über-Kreuz-Versicherung
Bei der sogenannten Über-Kreuz-Gestaltung ist Partner A Versicherungsnehmer eines Vertrags auf das Leben von Partner B. Partner A erhält im Todesfall die Leistung aus seinem eigenen Vertrag.
Partner B gestaltet entsprechend einen eigenen Vertrag auf das Leben von Partner A.
Diese Gestaltung kann bei unverheirateten Paaren steuerlich interessant sein. Sie muss jedoch sorgfältig umgesetzt werden. Versicherungsnehmer, Beitragszahler, versicherte Person und Bezugsberechtigter müssen richtig zugeordnet sein.
Hintergrund ist, dass die Auszahlung an einen bezugsberechtigten Dritten grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen kann. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass eine Versicherungsleistung steuerpflichtig sein kann, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten ausgezahlt wird.
Die konkrete Gestaltung sollte mit steuerlicher und versicherungsfachlicher Beratung abgestimmt werden.
Erbschaftsteuer bei unverheirateten Partnern
Unverheiratete Partner haben im Erbschaftsteuerrecht deutlich niedrigere persönliche Freibeträge als Ehegatten.
Das kann bei folgenden Vermögenswerten relevant werden:
- Immobilien,
- Bankguthaben,
- Wertpapiere,
- Unternehmensanteile,
- Lebensversicherungen,
- Fahrzeuge,
- sonstiges Vermögen.
Gerade bei einer hohen Todesfallleistung oder einem gemeinsamen Haus kann deshalb eine sorgfältige Planung notwendig sein.
Eine Risikolebensversicherung sollte nicht nur hinsichtlich der Versicherungssumme, sondern auch hinsichtlich Eigentums- und Steuerstruktur geprüft werden.
Sind unverheiratete Partner gesetzliche Erben?
Nein. Ein unverheirateter Partner besitzt grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.
Stirbt ein Partner ohne Testament oder Erbvertrag, erben die gesetzlichen Erben. Das können beispielsweise Kinder, Eltern oder Geschwister sein.
Der überlebende Lebensgefährte kann trotz jahrelanger Beziehung leer ausgehen.
Das ist besonders gefährlich bei:
- einer gemeinsam bewohnten Immobilie,
- gemeinsam angeschafften Vermögenswerten,
- einem gemeinsamen Unternehmen,
- finanzieller Abhängigkeit,
- einem noch nicht abbezahlten Darlehen.
Eine passende Absicherung kann aus Testament, Erbvertrag, Risikolebensversicherung und klaren Eigentumsregelungen bestehen.
Versicherungsberatung ersetzt dabei keine notarielle oder anwaltliche Beratung zum Erbrecht.
Gemeinsame Immobilie richtig absichern
Kaufen unverheiratete Paare gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung, entstehen langfristige finanzielle Verpflichtungen.
Zu klären sind insbesondere:
- Wer steht im Grundbuch?
- In welchem Verhältnis gehören Euch die Anteile?
- Wer ist Darlehensnehmer?
- Wer trägt welche Rate?
- Was passiert bei Trennung?
- Was passiert bei Tod?
- Kann der überlebende Partner die Finanzierung allein tragen?
- Wer erhält den Immobilienanteil des Verstorbenen?
Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude gegen die vereinbarten Gefahren. Sie löst jedoch keine erbrechtlichen oder finanziellen Probleme.
Die Verbraucherzentrale bewertet die Wohngebäudeversicherung für Hauseigentümer als unverzichtbar.
Zusätzlich sollten unverheiratete Eigentümer prüfen:
- Elementarschadenversicherung,
- Risikolebensversicherung,
- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Restschuldabsicherung,
- Testament oder Erbvertrag,
- Partnerschaftsvertrag.
Wie hoch sollte die Risikolebensversicherung sein?
Die passende Versicherungssumme hängt von der individuellen Situation ab.
Berücksichtigt werden sollten:
- Restschuld der Immobilie,
- sonstige Kredite,
- laufende Lebenshaltungskosten,
- Einkommen des verstorbenen Partners,
- Betreuung gemeinsamer Kinder,
- Ausbildungsbedarf der Kinder,
- notwendige Umbauten oder Umzugskosten,
- Liquiditätsreserve.
Die Summe sollte nicht nur die Darlehensschuld decken. Der überlebende Partner benötigt möglicherweise zusätzlich Geld, um laufende Kosten zu tragen und sein Leben neu zu organisieren.
Berufsunfähigkeitsversicherung für beide Partner
Nicht nur der Tod eines Partners kann die gemeinsame Finanzplanung gefährden.
Wird einer von Euch berufsunfähig, kann ein erheblicher Teil des Einkommens dauerhaft entfallen.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann eine vereinbarte monatliche Rente zahlen, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr im vereinbarten Umfang ausüben kann.
Besonders wichtig ist sie bei:
- Immobilienfinanzierung,
- gemeinsamen Kindern,
- nur einem hohen Haupteinkommen,
- Selbstständigkeit,
- körperlich oder psychisch belastenden Berufen.
Auch ein nicht oder nur geringfügig erwerbstätiger Partner kann wirtschaftlich wichtige Leistungen erbringen, beispielsweise Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Fällt diese Arbeit weg, können Betreuungskosten oder Einkommenseinbußen entstehen.
Krankentagegeld und Einkommensausfall
Bei längerer Krankheit kann das Einkommen bereits vor einer möglichen Berufsunfähigkeit sinken.
Arbeitnehmer erhalten zunächst Lohnfortzahlung und anschließend gegebenenfalls Krankengeld. Dabei kann eine Einkommenslücke entstehen.
Selbstständige haben ohne passende Absicherung häufig schon deutlich früher einen Verdienstausfall.
Ein Krankentagegeld kann helfen, laufende Verpflichtungen zu tragen, etwa:
- Miete,
- Kreditraten,
- Nebenkosten,
- Versicherungsbeiträge,
- Lebenshaltungskosten.
Unverheiratete Partner haben keinen automatischen gegenseitigen Unterhaltsanspruch wie Ehegatten. Deshalb sollte jeder Partner seine eigene Einkommensabsicherung prüfen.
Private Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung kann sinnvoll sein, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung führt.
Sie kann je nach Vertrag Leistungen bereitstellen für:
- notwendige Umbauten,
- Hilfsmittel,
- Reha-Maßnahmen,
- Kapitalbedarf,
- Haushaltshilfe,
- Bergungs- und Rettungskosten.
Sie ersetzt jedoch keine Berufsunfähigkeitsversicherung, weil viele dauerhafte Einschränkungen durch Krankheiten und nicht durch Unfälle entstehen.
Altersvorsorge für unverheiratete Paare
Jeder Partner sollte eine eigene Altersvorsorge aufbauen.
Unverheiratete Partner haben grundsätzlich keine automatische Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Ansprüche aus einem Versorgungsausgleich entstehen ohne Ehe normalerweise nicht.
Damit trägt jeder Partner seine Altersvorsorge weitgehend selbst.
Prüfe:
- gesetzliche Rentenansprüche,
- betriebliche Altersvorsorge,
- private Rentenversicherung,
- Wertpapier- oder Fondssparpläne,
- Immobilienvermögen,
- Bezugsrechte im Todesfall.
Besonders problematisch kann eine Rollenverteilung sein, bei der ein Partner lange beruflich zurücksteckt, um Kinder zu betreuen, ohne dass ein finanzieller Ausgleich vereinbart wird.
Versicherungen für gemeinsame Kinder
Gemeinsame Kinder sollten unabhängig vom Familienstand zuverlässig abgesichert sein.
Wichtig sind insbesondere:
- Privathaftpflicht,
- Krankenversicherung,
- Auslandsreisekrankenversicherung,
- Absicherung der Eltern durch Risikolebensversicherung,
- Einkommensschutz der Eltern,
- gegebenenfalls Kinderinvaliditäts- oder Unfallversicherung.
Bei der Privathaftpflicht sollte geprüft werden, ob auch Schäden deliktunfähiger Kinder eingeschlossen sind.
Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich häufig nicht selbst. Im Straßenverkehr gelten unter bestimmten Voraussetzungen besondere Altersgrenzen. Ohne passende Klausel kann ein Schaden trotz bestehender Familienhaftpflicht unbezahlt bleiben.
Kfz-Versicherung bei gemeinsam genutzten Fahrzeugen
Teilt Ihr Euch ein Auto, müssen alle regelmäßigen Fahrer korrekt beim Versicherer angegeben werden.
Relevant sind:
- Fahrzeughalter,
- Versicherungsnehmer,
- Eigentümer,
- Fahrerkreis,
- jährliche Fahrleistung,
- Abstellort,
- Schadenfreiheitsklasse.
Diese Rollen müssen nicht dieselbe Person betreffen.
Wird der Partner regelmäßig Fahrer, ohne im Vertrag berücksichtigt zu sein, kann der Versicherer Beiträge nachfordern oder weitere vertragliche Folgen anwenden.
Bei einer Trennung sollte geklärt werden:
- Wer behält das Auto?
- Wem gehört der Schadenfreiheitsrabatt?
- Wer ist Versicherungsnehmer?
- Wer muss das Fahrzeug ummelden?
- Wer benötigt einen neuen Vertrag?
Tierhalterhaftpflicht bei einem gemeinsamen Hund
Haltet Ihr gemeinsam einen Hund, sollte die Tierhalterhaftpflicht beide Partner ausreichend berücksichtigen.
Ein Hund kann hohe Personen- oder Sachschäden verursachen. Die Privathaftpflichtversicherung deckt Hundehalterrisiken normalerweise nicht automatisch ab.
Zu klären ist:
- Wer gilt als Tierhalter?
- Wer steht im Versicherungsvertrag?
- Sind Tierhüter mitversichert?
- Besteht Schutz bei Betreuung durch den Partner?
- Was passiert bei einer Trennung?
Lebt der Hund später dauerhaft bei einem anderen Partner, sollte der Versicherer informiert werden.
Auslandsreisekrankenversicherung
Eine Auslandsreisekrankenversicherung kann auch für unverheiratete Paare gemeinsam abgeschlossen werden, sofern der Tarif Paar- oder Familienkonstellationen zulässt.
Sie kann unter anderem übernehmen:
- medizinisch notwendige Behandlung,
- Krankenhauskosten,
- Medikamente,
- medizinisch sinnvollen oder notwendigen Rücktransport,
- bestimmte Such- und Rettungskosten.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt im Ausland nicht alle Kosten. Besonders ein Rücktransport kann teuer werden.
Prüft außerdem, ob der Tarif nur für gemeinsame Reisen oder auch für getrennte Reisen beider Partner gilt.
Reiserücktrittsversicherung
Bei gemeinsam gebuchten Reisen kann eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll sein, wenn hohe Stornokosten entstehen können.
Wichtig ist, ob unverheiratete Partner als Risikopersonen anerkannt werden.
Kannst Du wegen einer versicherten Erkrankung nicht reisen, sollte auch Dein Partner von der Reise zurücktreten können, wenn Ihr gemeinsam gebucht habt.
Der genaue Personenkreis unterscheidet sich je nach Tarif.
Gemeinsame Verträge richtig dokumentieren
Bei unverheirateten Paaren sollten Versicherungsverträge besonders klar dokumentiert werden.
Notiert:
- Wer ist Versicherungsnehmer?
- Wer ist mitversichert?
- Wer bezahlt den Beitrag?
- Wem gehören versicherte Sachen?
- Wer ist bezugsberechtigt?
- Was passiert bei Auszug oder Trennung?
- Welche Verträge laufen weiter?
Bewahrt Versicherungsscheine, Nachträge und Bestätigungen digital auf.
Mündliche Absprachen reichen im Streitfall häufig nicht aus.
Was passiert bei einer Trennung?
Eine Trennung kann bei unverheirateten Paaren unmittelbar Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Besonders zu prüfen sind:
- Privathaftpflicht,
- Hausratversicherung,
- Rechtsschutz,
- Kfz-Versicherung,
- Tierhalterhaftpflicht,
- Risikolebensversicherung,
- Bezugsrechte,
- gemeinsame Immobilien,
- Bankverbindungen.
Der Versicherungsnehmer behält grundsätzlich die Kontrolle über den Vertrag. Der lediglich mitversicherte Partner benötigt möglicherweise sofort einen eigenen Schutz.
Bezugsrechte bei Lebensversicherungen sollten aktiv geändert werden, wenn der ehemalige Partner die Leistung nicht mehr erhalten soll.
Versicherungen nicht vorschnell kündigen
Nach einer Trennung sollten langfristige Personenversicherungen nicht unüberlegt beendet werden.
Das gilt besonders für:
- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- private Krankenversicherung,
- Risikolebensversicherung,
- Rentenversicherung,
- Verträge mit Gesundheitsprüfung.
Ein Neuabschluss kann später deutlich teurer oder aufgrund neuer Erkrankungen unmöglich sein.
Prüfe zunächst, ob ein Vertrag:
- übernommen,
- angepasst,
- reduziert,
- auf einen anderen Beitragszahler umgestellt,
- mit verändertem Bezugsrecht fortgeführt
werden kann.
Checkliste für unverheiratete Paare
Nach dem Zusammenziehen solltet Ihr folgende Punkte prüfen:
- Privathaftpflicht zusammenlegen und Partner eintragen.
- Bestehende Hausratverträge abstimmen.
- Wohnfläche und Hausratwert aktualisieren.
- Rechtsschutz auf Paar- oder Familientarif prüfen.
- Krankenversicherung beider Partner klären.
- Gemeinsame Kinder richtig zuordnen.
- Risikolebensversicherung abschließen.
- Bezugsrechte eindeutig festlegen.
- Berufsunfähigkeitsabsicherung beider Partner prüfen.
- Gemeinsame Immobilie und Darlehen absichern.
- Testament oder Erbvertrag prüfen lassen.
- Regelmäßige Fahrer in der Kfz-Versicherung melden.
- Gemeinsamen Hund korrekt versichern.
- Altersvorsorge beider Partner getrennt bewerten.
- Verträge bei jeder größeren Lebensveränderung aktualisieren.
Fazit: Liebe ersetzt keine klare Absicherung
Unverheiratete Paare können viele Versicherungen gemeinsam gestalten. Sie werden rechtlich aber nicht automatisch wie Ehepaare behandelt.
Besonders wichtig sind:
- ausdrückliche Mitversicherung in Paar- und Familientarifen,
- eigener Krankenversicherungsschutz,
- klare Bezugsrechte in Lebensversicherungen,
- Absicherung gemeinsamer Kredite,
- eigene Einkommens- und Altersvorsorge,
- Testament oder Erbvertrag bei gemeinsamem Vermögen.
Ein gemeinsamer Haushalt allein reicht nicht aus, um sämtliche Rechte und Leistungen zu sichern.
Gerade bei Kindern oder einer gemeinsamen Immobilie kann der Tod oder die Berufsunfähigkeit eines Partners erhebliche finanzielle Folgen haben. Eine passende Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung gehören deshalb zu den wichtigsten Bausteinen.
Prüft Eure Versicherungen nicht erst im Schadenfall oder nach einer Trennung. Eine regelmäßige Bestandsaufnahme sorgt dafür, dass beide Partner wissen, worauf sie sich verlassen können.
FAQ zu Versicherungen für unverwheiratete Paare
1. Sind unverheiratete Paare automatisch gemeinsam versichert?
Nein. Der Partner muss je nach Versicherung ausdrücklich mitversichert oder im Vertrag genannt werden.
2. Können unverheiratete Paare eine gemeinsame Privathaftpflicht abschließen?
Ja. Viele Versicherer bieten Paar- oder Familientarife für Partner in einem gemeinsamen Haushalt an.
3. Muss der Partner namentlich eingetragen werden?
Das ist dringend zu empfehlen. So lässt sich eindeutig nachweisen, dass die Person mitversichert ist.
4. Sind Schäden zwischen den Partnern über die Privathaftpflicht versichert?
Häufig nicht, wenn beide über denselben Vertrag versichert sind. Einzelne Tarife können besondere Regelungen enthalten.
5. Was passiert mit der Haftpflichtversicherung bei einer Trennung?
Der Versicherungsnehmer behält den Vertrag. Der mitversicherte Partner benötigt nach dem Auszug möglicherweise sofort einen eigenen Schutz.
6. Reicht für eine gemeinsame Wohnung eine Hausratversicherung?
In der Regel ja, sofern die Sachen beider Partner erfasst und Wohnfläche sowie Versicherungssumme korrekt angegeben sind.
7. Was passiert mit zwei bestehenden Hausratverträgen?
Häufig kann einer der Verträge aufgehoben werden. Die konkrete Vorgehensweise sollte mit beiden Versicherern abgestimmt werden.
8. Kann ein unverheirateter Partner gesetzlich familienversichert werden?
Grundsätzlich nein. Die gesetzliche Familienversicherung erfasst insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder.
9. Können gemeinsame Kinder familienversichert werden?
Ja, abhängig vom Versicherungsstatus und Einkommen der Eltern. Die Krankenkasse sollte den Einzelfall prüfen.
10. Brauchen unverheiratete Paare eine Risikolebensversicherung?
Sie ist besonders sinnvoll bei gemeinsamen Kindern, einer Immobilie, Darlehen oder finanzieller Abhängigkeit.
11. Ist der Partner automatisch bezugsberechtigt?
Nein. Die bezugsberechtigte Person sollte ausdrücklich im Vertrag benannt werden.
12. Was bedeutet Über-Kreuz-Versicherung?
Jeder Partner ist Versicherungsnehmer eines Vertrags auf das Leben des anderen. Die Gestaltung kann bei unverheirateten Paaren steuerliche Vorteile haben, muss aber korrekt umgesetzt werden.
13. Fällt auf eine Lebensversicherung Erbschaftsteuer an?
Das kann der Fall sein, wenn die Leistung an einen bezugsberechtigten Dritten und nicht an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird.
14. Erbt ein unverheirateter Partner automatisch?
Nein. Ohne Testament oder Erbvertrag besitzt ein unverheirateter Lebensgefährte grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.
15. Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie beim Tod eines Partners?
Der Anteil des verstorbenen Partners fällt grundsätzlich in dessen Nachlass. Ohne geeignete Regelung kann der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben eine Eigentümergemeinschaft bilden.
16. Reicht eine Risikolebensversicherung in Höhe des Kredits?
Nicht immer. Zusätzlich können Lebenshaltungskosten, Kinderbetreuung und Einkommensausfälle berücksichtigt werden.
17. Braucht jeder Partner eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Absicherung sollte für beide Partner individuell geprüft werden, besonders bei gemeinsamem Kredit oder finanzieller Abhängigkeit.
18. Können unverheiratete Paare einen gemeinsamen Rechtsschutzvertrag haben?
Ja, wenn der Tarif unverheiratete Partner im gemeinsamen Haushalt einschließt.
19. Zahlt der Rechtsschutz bei Streit zwischen den Partnern?
Normalerweise nicht, wenn beide über denselben Vertrag versichert sind.
20. Müssen beide Partner als Fahrer in der Kfz-Versicherung stehen?
Alle regelmäßigen Fahrer sollten dem Versicherer gemeldet und im vereinbarten Fahrerkreis berücksichtigt werden.
21. Wem gehört der Schadenfreiheitsrabatt?
Er ist grundsätzlich dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugeordnet. Die häufigste Nutzung des Fahrzeugs allein begründet nicht automatisch einen Anspruch.
22. Ist ein gemeinsamer Hund über die Privathaftpflicht versichert?
Normalerweise nicht. Für Hunde wird in der Regel eine eigene Tierhalterhaftpflicht benötigt.
23. Kann der Partner über meine Auslandsreisekrankenversicherung versichert werden?
Bei Paar- oder Familientarifen kann das möglich sein. Die Bedingungen müssen gemeinsame und gegebenenfalls getrennte Reisen erfassen.
24. Haben unverheiratete Partner Anspruch auf Witwenrente?
Grundsätzlich nein. Eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente setzt normalerweise eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus.
25. Gibt es bei einer Trennung einen Versorgungsausgleich?
Ohne Ehe findet grundsätzlich kein gesetzlicher Versorgungsausgleich wie bei einer Scheidung statt.
26. Was sollte bei gemeinsamen Kindern besonders abgesichert werden?
Vor allem das Einkommen und der Todesfall beider Eltern sowie Krankenversicherung, Privathaftpflicht und gegebenenfalls zusätzliche Kindervorsorge.
27. Können Versicherungsverträge gemeinsam gekündigt werden?
Maßgeblich ist der Versicherungsnehmer. Nur er oder eine bevollmächtigte Person kann den Vertrag normalerweise ändern oder kündigen.
28. Sollte eine gemeinsame Bankverbindung verwendet werden?
Das ist möglich, ändert aber nicht die rechtliche Stellung als Versicherungsnehmer oder bezugsberechtigte Person.
29. Wann sollten unverheiratete Paare ihre Versicherungen prüfen?
Beim Zusammenziehen, bei Geburt eines Kindes, Hauskauf, Finanzierung, Selbstständigkeit, Einkommensänderung und Trennung.
30. Welche Versicherungen sind am wichtigsten?
Privathaftpflicht, Krankenversicherung und Einkommensabsicherung sind besonders wichtig. Bei gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen kommt die Risikolebensversicherung hinzu.