Besonderheiten bei der Privathaftpflicht bei Kindern unter sieben Jahren

Kinder unter sieben Jahren haben in der Privathaftpflichtversicherung eine Sonderstellung, weil sie als deliktunfähig gelten. Das bedeutet, dass sie nach deutschem Recht (§ 828 BGB) für Schäden, die sie verursachen, nicht selbst haften können. Die Haftpflichtversicherung springt aber nur ein, wenn eine gesetzliche Haftung besteht – das ist bei deliktunfähigen Kindern oft nicht der Fall. Was in dem Fall bedeutet, dass der Schaden nicht durch die Versicherung bezahlt wird.

Warum sind Schäden nicht automatisch abgedeckt?

Da kleine Kinder rechtlich nicht haften, müsste eigentlich auch niemand für ihren Schaden aufkommen. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Viele Haftpflichtversicherungen bieten jedoch eine sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel an, die auch Schäden ersetzt, wenn das Kind nicht haftbar wäre – aber das ist nicht standardmäßig enthalten. Heißt, wenn du kleine Kinder hast oder beeinträchtigte Personen in deinem Haushalt leben, die eventuell deliktunfähig sind, solltest du deinen Vertrag überprüfen.

Beispiel:
Die fünfjährige Mia besucht mit ihren Eltern Freunde. Während die Erwachsenen Kaffee trinken, spielt Mia mit einem Ball und wirft ihn versehentlich gegen den neuen Fernseher, der daraufhin kaputtgeht. Da Mia deliktunfähig ist und die Eltern sie nicht unbeaufsichtigt gelassen haben, müssen sie den Schaden nicht ersetzen – und ohne eine spezielle Klausel zahlt die Haftpflichtversicherung nicht.

Altersgrenze im Straßenverkehr

Für den Straßenverkehr gibt es eine erhöhte Altersgrenze: Kinder unter zehn Jahren haften nicht für Unfälle im fließenden Verkehr (§ 828 Abs. 2 BGB), es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Die Regelung soll Kinder schützen, da sie Entfernungen und Geschwindigkeiten oft noch nicht richtig einschätzen können.

Beispiel:
Der achtjährige Ben läuft plötzlich zwischen zwei parkenden Autos auf die Straße, weil er einem Ball hinterherjagt. Ein Autofahrer kann nicht mehr rechtzeitig bremsen und verursacht einen Unfall. Obwohl Ben den Unfall verschuldet hat, kann er rechtlich nicht haftbar gemacht werden, weil er unter zehn Jahre alt ist und sich der Unfall im fließenden Verkehr ereignet hat.

Zusammenfassend bedeutet das:

Kinder unter sieben Jahren sind erstmal generell deliktunfähig, heißt die Versicherung zahlt nur, wenn es eine Zusatzklausel gibt.

Unter zehn Jahren sind Kinder darüber hinaus im fließenden Straßenverkehr deliktunfähig.

Auch wenn die Eltern nicht haftbar sind, übernimmt die VHV auf Wunsch der Eltern die Kosten des Schadens.

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