Was ist überhaupt ein Wasserschaden?
Ein Wasserschaden besteht, wenn Leitungswasser an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle unbeabsichtigt austritt und dadurch ein Schaden entsteht.
Ist ein Rohr undicht und es tritt Wasser aus, wird der Schaden am Rohr und auch z.B. die Wand, die Schaden genommen hat, durch die Versicherung reguliert.
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt ein neues Gerichtsurteil, das festlegt, dass Versicherer nicht den Schaden regulieren müssen, wenn undichte Fugen der Grund für den Wasserschaden sind. Dann muss der Versicherer auch den Folgeschaden nicht regulieren. (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20)
Hintergrund ist, dass eine Fuge in der Duschwanne z.B. nicht als Teil des Rohrsystems oder als Gegenstand der Wasserführung spezifiziert wird.
Das heißt im beschriebenen Fall, war die Fuge in der Duschwanne undicht, sodass Wasser durch diese austreten konnte und es zu einem Schaden kam. Nach zwei Gerichtsurteilen, steht fest, dass der Versicherer keine Schadensregulierung tragen muss, da die Fuge der Duschwanne nicht zum Rohrleitungssystem oder zu den wasserführenden Teilen gehört.
Manche Gesellschaften leisten trotzdem weiterhin in diesem Falle, sowohl den Schaden als auch den Folgeschaden, andere regulieren nur den Folgeschaden und wieder andere lehnen eine Schadensregulierung in einem solchen Fall komplett ab.
Wie lange hat man Zeit einen Schaden zu regulieren?
Nach einem erst kürzlich getroffenen Gerichtsurteil sind sowohl Versicherer als auch Wohngebäudeeigentümer dazu verpflichtet den Schaden zeitnah zu beheben, auch wenn es mit der Versicherung länger dauert als üblich.
Mietausfälle z.B. die durch einen Wasserschaden entstehen werden in der Regel nur noch bis 12 Monate übernommen, in einzelnen Tarifen auch bis 24 Monate.
Wie sieht es aus mit den Ableitungsrohren?
In der Regel sind Schäden, die durch Abwasserrohre entstehen nur mitversichert, wenn diese Rohre sich innerhalb des Hauses befinden, nicht z.B. wenn sie sich unterhalb der Bodenplatte befinden.
Rückstauklappe?
Das berühmte Wasser im Keller nach einem Starkregenereignis wird von der eigentlichen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung nicht abgedeckt, dafür benötigt man den zusätzlichen Baustein der Elementarversicherung.
Und auch dann darf man sich noch nicht sicher sein, dass im Falle eines Rückstaus die Versicherung den Schaden reguliert.
Die Versicherungsgesellschaften setzen die Bedingung (Obligenheit) einer Rückstauklappe, um bei erhöhtem Wasserdruck aus dem Kanal einen Rückfluss ins Gebäude zu verhindern. Zwischenzeitlich wurde viele Bedingungen optimiert. Viele Gesellschafften wollen nur noch eine Rückstauklappe, wenn diese von der Behörde angeordnet sind.
Aktuell gibt es nur paar Gesellschaften, die komplett auf eine Rückstausicherung verzichten.
Eine Rückstauklappe schließt bei erhöhtem Wasserdruck außerhalb des Gebäudes, sodass es zu keinem Wassereintritt aus dem Kanal in die hauseigenen Wasserrohre kommen kann.
Brauchst du weitere Informationen zum Thema Leitungswasserschaden oder Elementarversicherung, sprich uns gerne an!