Nicht selten kommt es vor, dass man unabsichtlich das Eigentum anderer beschädigt. Aber wird einzig und allein das Eigentum beschädigt? Richtig! Möglich ist auch die Beschädigung von Personen. Wenn dann ein großer Schaden vorliegt, ist es sicherlich von Vorteil, hat man frühzeitig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Schließlich lassen sich Unfälle nicht vorhersehen. Daher sollte jeder Mensch die Möglichkeit auf eine Absicherung haben, dazu gehören auch Hartz IV Empfänger. Doch wie finanzieren diese die Haftpflichtversicherung? Hierbei stellt sich die Frage, ob das Jobcenter die Beiträge zahlt – oder der Hartz IV Bezieher die Versicherung selbst finanzieren muss. Zur Beantwortung der Frage ist Bezug auf einen Fall zu nehmen, der sich in Kassel ereignete.
Vermieter verlangt eine private Haftpflichtversicherung
Oftmals wird im Mietvertrag das Abschließen einer Haftpflichtversicherung vorausgesetzt. So geht es auch einem Hartz IV Empfänger, welcher nach Kassel gezogen ist. Bevor der Mann überhaupt in die Wohnung einziehen kann, habe er sich durch den Abschluss des Mietvertrags dazu verpflichtet, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen – und seinem Vermieter jährlich den Nachweis der Versicherung zu liefern. Der Jahresbeitrag der Vorversicherung des Hartz IV Empfängers lag bei 49,20€. Diesen zahlte der Mann in monatlichen Raten in Höhe von 4,10€. Beim Jobcenter forderte er die Auszahlung desselben Betrags als Unterkunftskosten. Normalerweise ist das Jobcenter gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung zu übernehmen.
Sachlage vor Gericht
Dies sehen die Richter des Bundessozialgerichts Kassel jedoch anders. Demnach sei das Jobcenter für die Übernahme der Kosten für eine Haftpflichtversicherung, in Bezug auf Hartz IV Empfänger, verantwortlich. Dies begründete man damit, dass das Abschließen der Versicherung im Mietvertrag ausdrücklich gefordert war.
Das Jobcenter hingegen vertritt die Ansicht, dass die Haftpflichtversicherung keinen direkten Bezug zur Unterkunft habe. Damit Unterkunftskosten durch das Jobcenter übernommen werden, müsse das Gegenteil der Fall sein. Der Grund liege darin, dass die Versicherung auch für Schäden aufkommt, die keinen Zusammenhang zur Wohnung haben. In diesem Fall müsse der Hartz IV Empfänger aus Kassel, aus Ansicht des Jobcenters, den Beitrag aus eigener Tasche zahlen.
Laut Bundesgericht bestehe in der Tat ein sachlicher Bezug zur Wohnung, da der Vermieter mit dem vorgeschriebenen Abschluss einer Haftpflichtversicherung die Behebung möglicher Mietsachschäden sicherstellen möchte. Dem Kasseler Gerichtsurteil zufolge stelle die Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung auch Schäden deckt, die über die Wohnung hinausgehen, kein Hindernis für die Kostenübernahme durch das Jobcenter dar. Weiterhin wird in der Urteilsbegründung der Aspekt genannt, dass keine Privathaftpflichtversicherung existiere, welche ausschließlich zur Schadendeckung von Mietsachschäden dient – also von Schäden, welche nur in Zusammenhang zur Unterkunft stehen.
Abschließend lässt sich somit sagen, dass das Jobcenter zur Kostenübernahme der Haftpflichtversicherung, hinsichtlich Hartz IV Empfänger, verpflichtet ist.