Optisch schön? Sind Teilreparaturen zumutbar?

Nicht selten kommt es zu einem Schaden bei dem eine Teilreparatur eine Option darstellen würde. Hierbei entsteht oft die Frage inwieweit der Versicherte ein Anrecht auf optisch schöne Ergebnisse hat. Ein neues Gerichtsurteil könnte zu einer regelrechten Klagewelle führen.

Streit um Wasserschaden: Versicherungsfall landet vor Gericht

Wasserschäden führen häufig zu Konflikten zwischen Versicherten und Versicherern, insbesondere wenn es um die Höhe der Entschädigung geht. Ein konkreter Fall beschäftigte sich mit der Frage, ob ein vollständiger Austausch von Parkett und Tapete notwendig ist oder ob eine teilweise Erneuerung ausreicht.

Auseinandersetzung über Reparaturumfang bei Wasserschäden

Rechtliche Streitigkeiten um die Schadensregulierung bei Leitungswasserschäden sind keine Seltenheit, vor allem wenn nur Teilbereiche betroffen sind. In einem Fall argumentierte eine Wohngebäudeversicherung, dass der Komplettaustausch von Parkett und Tapete nicht gerechtfertigt sei, während die Versicherte auf eine vollständige Erneuerung bestand.

Beschädigung durch angebohrte Wasserleitung

Im Zentrum des Falls: Eine versehentlich angebohrte Wasserleitung im Esszimmer eines Wohnhauses führte zu Schäden an Parkett und Tapeten im Erdgeschoss. Die Versicherung erkannte ihre grundsätzliche Verpflichtung an und zahlte zunächst 1.582,70 Euro für Sanierungskosten sowie 3.500 Euro als Entschädigung für den Wertverlust.

Forderung nach vollständigem Austausch

Die Klägerin hielt diese Summe jedoch für unzureichend. Sie forderte die Übernahme der Kosten für einen Komplettaustausch des Parketts, da zwei Drittel der Fläche im Wohn- und Esszimmer beschädigt seien. Auch für die Sanierung der hochwertigen Textiltapete, die auf 50 Quadratmetern zerstört wurde, verlangte sie eine vollständige Neutapezierung von 165 Quadratmetern, um ein einheitliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Einschließlich der erforderlichen Räum- und Lagerungskosten sowie der Mehrwertsteuer für noch ausstehende Arbeiten machte die Klägerin weitere 18.560,45 Euro geltend.

Urteil: Gericht entscheidet teilweise zugunsten der Klägerin

Das Landgericht Lübeck befasste sich mit der Klage. Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten an der Notwendigkeit und Angemessenheit. Ein vollständiger Austausch ist nur dann gerechtfertigt, wenn die optischen oder funktionalen Beeinträchtigungen einer Teilsanierung unzumutbar wären.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass das beschädigte Parkett durch Feuchtigkeit irreparabel sei. Aufgrund der optischen Brüche, die bei einer teilweisen Erneuerung entstanden wären, hielt das Gericht einen Komplettaustausch für gerechtfertigt und gab der Klägerin in diesem Punkt recht.

Anders sieht es bei der Tapete aus

Anders sah es bei der Tapete aus: Das Gericht entschied, dass nur im Esszimmer eine vollständige Erneuerung erforderlich sei. Der optische Unterschied zwischen Esszimmer und Wohnzimmer wurde als zumutbar angesehen, weshalb die Versicherung für den Wohnbereich keine weiteren Kosten übernehmen muss.

Am Ende konnte die Klägerin einen höheren Betrag durchsetzen, als die Versicherung ursprünglich gezahlt hatte, erreichte jedoch keine vollständige Anerkennung ihrer Forderungen.