Kaskoversicherung muss bei Unfallflucht nicht zahlen

Als Fahrzeughalter ist man dazu verpflichtet eine KFZ- Haftpflichversicherung abzuschließen, diese deckt Schäden ab, die du anderen Personen, deren Fahrzeugen oder deren Eigentum durch einen Unfall zufügst. Deine eigenen Schäden an deinem Fahrzeug werden von dieser Versicherung nicht übernommen.

Um Schäden an deinem eigenen Fahrzeug abzudecken, gibt es die Möglichkeit deinen PKW zusätzlich Teilkasko oder sogar Vollkasko zu versichern.

Die Teilkaskoversicherung ist also eine freiwillige Zusatzversicherung, sie deckt Schäden an deinem eigenen Fahrzeug durch äußere Einflüsse wie Diebstahl, Brand, Wildunfälle, Glasbruch oder Unwetterschäden ab. Wichtig, die Teilkaskoversicherung deckt keine Schäden ab, die du selbst verursachst.

Dafür gibt es die Option dein KFZ mit einer Vollkaskoversicherung noch besser abzusichern und in dem Fall dann auch die eigenen Unfallschäden durch die Versicherung reguliert zu bekommen, auch Vandalismus ist meist durch die Vollkasko abgesichert.

Wie sieht es mit der Zahlungspflicht des Versicherers bei Unfallflucht aus?

Entfernt sich der Unfallverursacher, in dem Fall der Versicherungsnehmer, unerlaubt vom Unfallort, muss die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren. Grund hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer nicht zur vertraglich festgehaltenen Aufklärungobliegenheit beiträgt.

Verhandelt wurde ein Fall in dem der Versicherungsnehmer mit zu hoher Geschwindigkeit und zu wenig Abstand für einen Auffahrunfall gesorgt hat. Durch den Unfall wurde sein Fahrzeug gegen die Mittelleitplanke geschleudert und massiv beschädigt. Der Versicherungsnehmer verließ daraufhin den Unfallort zu Fuß und konnte von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden. Hingegen wurden im Auto eine leere Medikamentenpackung und in und um das Fahrzeug des Unfallflüchtigen zwei leere Bierkästen sichergestellt.

Erst am nächsten Morgen suchte der Unfallverursacher einen Arzt auf und berichtete von großen Erinnerungslücken und so diagnostizierte der Arzt neben einer Anzahl von Prellungen einen „posttraumatischen psyschichen Schock mit Erinnerungslücken“.

Die Kaskoversicherung wollte den enstandenen Schaden von rund 10.000€ nicht zahlen und so landete der Fall vor Gericht. In erster Instanz bekam der Versicherungsnehmer Recht, im Berufungsverfahren jedoch unterlag er der Versicherungsgesellschaft. Begründung hierfür ist dann die fehlende, vertraglich vereinbarte Aufklärungsobliegenheit, die der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten begünstigt hat. Das Gericht ließ die Erklärung der Erinnerungslücken nicht zu, da die Diagnose des Arztes nur durch die Schilderungen des Mannes enstanden war.

Somit musste die Versicherung den Kaskoschaden nicht tragen.