Infotainmentsystem bedienen bei 200 km/h – Ist das grob fahrlässig?

Das Oberlandesgericht Nürnberg urteilte: Ja, das ist als grobe Fahrlässigkeit anzusehen.

Folgende Situation:

Eine Autovermietung vermietet einem Herrn einen Mercedes Benz CLs 63 AMG. Zwischen den Parteien wurde eine Haftbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Fall einer Beschädigung des Mietfahrzeuges vereinbart. Jedoch darf die Autovermietung zumindest teilweise Regress nehmen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig verschuldet ist.

Der Herr fuhr mit Tempo 200 km/h auf der linken Spur der Autobahn, während er gleichzeitig das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bediente um Informationen abzurufen. Er war abgelenkt, driftete immer weiter nach links, bis er schließlich an die Mittelleitplanke stieß und das Fahrzeug stark beschädigt wurde.

Die Autovermietung sieht das als grobe Fahrlässigkeit und nimmt deshalb in Höhe von 50% des entstandenen Schadens bei diesem Regress.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Herrn, 11.947,69 Euro zu zahlen, aufgrund grober Fahrlässigkeit. Der Firma stände ein Schadensersatzanspruch zu.

Der Herr hat die verkehrserforderliche Sorgfalt in dieser Situation in hohem Maße verletzt. 200 km/h erfordere hohe Konzentration aufgrund des hohen Gefahrenpotentials. Schon minimale Fahrfehler können bei diesem Tempo massive Auswirkungen haben und zu schweren Unfällen führen.

In Deutschland gilt die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, welche vorgibt, dass bei Geschwindigkeiten über 130 km/h die Unfallgefahren selbst bei Idealbedingungen so erheblich hoch sind, dass eine besondere Konzentration auf das Führen des Fahzeuges zu richten ist.

Somit ist eine, wenn vielleicht auch nur kurze, Konzentration auf das Infotainmentsystem eine schwere Pflichtverletzung und eine grobe Fahrlässigkeit.

Daher: Augen auf beim Abschließen ihrer KFZ-Versicherung. Ist grobe Fahrlässigkeit mit versichert? Es ist immer ratsam grobe Fahrlässigkeit mit zu versichern – vielleicht handelst du grob fahrlässig aber weißt es gar nicht.