Welche Kosten darf ich auf meine Mieter umlegen?

Als Vermieter in Deutschland kannst du bestimmte Kosten auf deine Mieter umlegen, während andere Kosten von dir selbst getragen werden müssen.

Umlagefähige Kosten sind zum Beispiel die Betriebskosten, dazu gehören:

Heizung und Warmwasser: Kosten für Brennstoff, Wartung der Heizungsanlage, Betrieb von Warmwasserbereitungsanlagen.

Wasserversorgung und Abwasser: Kosten für Frischwasser, Entwässerung, Wasserzähler.

Müllbeseitigung: Gebühren für die Müllabfuhr, Containerkosten.

Hausreinigung: Kosten für die Reinigung gemeinschaftlicher Flächen wie Treppenhaus, Flure.

Gartenpflege: Kosten für Pflege von Gartenflächen, Rasenmähen, Baum- und Strauchschnitt.-

Hausmeister: Vergütung für Hausmeisterdienste, sofern dieser Aufgaben übernimmt, die in der Betriebskostenverordnung genannt sind.

Aufzugskosten: Betrieb, Wartung und Reinigung des Aufzugs.-Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, soweit sie den Mieter betreffen (z.B. Glasversicherung).

Sonstige Betriebskosten: Weitere Kostenarten, die im Mietvertrag vereinbart sind und im Rahmen der Betriebskostenverordnung liegen.

Und eventuell die Verwaltungskosten. Diese sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Eine Ausnahme kann aber gemacht werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und transparent vereinbart wurde.

Nicht umlagefähige Kosten sind:

– Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten für die Erhaltung der Immobilie in einem gebrauchsfähigen Zustand müssen vom Vermieter selbst getragen werden. Dazu gehören auch Renovierungskosten, die über eine reine Schönheitsreparatur hinausgehen.

– Finanzierungskosten: Kosten für Zinsen und Tilgung von Darlehen oder Krediten für die Immobilie sind ebenfalls nicht umlagefähig.

– Verwaltungskosten: Kosten für die allgemeine Verwaltung der Immobilie, wie beispielsweise für den Verwalter oder Verwaltungsgebühren, sind vom Vermieter zu tragen.

– Abschreibungen: Abschreibungen auf das Gebäude oder andere Investitionen sind ebenfalls nicht umlagefähig.

Besondere Regelungen

Schönheitsreparaturen: Ob die Kosten für Schönheitsreparaturen (wie das Streichen von Wänden und Decken) auf den Mieter umgelegt werden können, hängt von der vertraglichen Vereinbarung und der aktuellen Rechtsprechung ab. Die Klauseln hierzu müssen klar und transparent formuliert sein.

Nebenkostenabrechnung: Die Betriebskosten müssen jährlich abgerechnet werden, und die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderung mehr stellen.