Grundwasser und Schichtenwasser- die Gebäudeversicherung greift nicht!

Weder die Gebäude- noch die Elementarschadenversicherung kommt für Schäden auf, wenn Wasser aus dem Erdreich in ein Gebäude eindringt, ohne zuvor an die Oberfläche zu gelangen. Zwei Gerichtsurteile verdeutlichen diese Regelung, wie der Versicherungsbote berichtet.

Bei Wasserschäden an Gebäuden denken viele zunächst an undichte Wasserleitungen, die jährlich Schäden in Höhe von 3,1 Milliarden Euro verursachen. Ebenso rufen reißende Flüsse und großflächige Überschwemmungen – wie bei der Hochwasserkatastrophe durch Tief Bernd – Bilder von Wasserschäden hervor. Doch auch unterirdisches Wasser kann erhebliche Schäden an Gebäuden anrichten. In solchen Fällen besteht jedoch meist kein Versicherungsschutz, wie zwei juristische Auseinandersetzungen zeigen.

Fall 1: Wasserschaden durch defekte Pumpe

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging es um eine Hausbesitzerin, deren Keller überflutet wurde. Der Schaden entstand, als eine Pumpe in ihrem Haus ausfiel. Dadurch drang Wasser aus einem vor dem Gebäude gelegenen Schacht über das Leitungssystem zurück und trat schließlich aus einem Rohrstutzen aus.

Das Ausmaß des Schadens war erheblich – das Wasser stand vier bis fünf Zentimeter hoch im Keller. Die Klägerin war überzeugt, dass ihre Gebäudeversicherung für den Schaden aufkommen müsse, da laut § 3 der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser abgedeckt sind. Ihrer Meinung nach hatte sich Wasser aus Verbrauchsstellen im Keller gestaut und war durch die defekte Pumpe über die Rohre ins Haus zurückgeflossen.

Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung jedoch ab. Das Unternehmen argumentierte, dass eine derart große Wassermenge kaum ohne Beteiligung von Wasser aus dem Erdreich in den Keller gelangen konnte. Es berief sich auf § 3 Nr. 4 der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen, der Schäden durch Grundwasser – unabhängig von anderen Einflussfaktoren – ausdrücklich ausschließt.

Die Frau klagte daraufhin vor dem Landgericht (LG) Bielefeld, doch ihre Klage wurde abgewiesen (Az. 7 O 261/16). In der nächsten Instanz musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden (Az. 20 U 80/10).

Die Klägerin argumentierte, dass der Grundwasserspiegel zum Zeitpunkt des Schadens außergewöhnlich niedrig gewesen sei, weshalb kein Grundwasser beteiligt gewesen sein könne.

Das OLG Hamm ließ die Schadensursache von einem Sachverständigen prüfen – mit einem unerwarteten Ergebnis für die Klägerin. Der Experte stellte fest, dass die von der Frau beschriebene Wasserstauung aus den Verbrauchsstellen physikalisch kaum möglich gewesen wäre. Wäre das Wasser aus den Leitungen gestaut, hätte es sich allmählich gesammelt, anstatt plötzlich zurückzufließen. Zudem hätte sich gar nicht so viel Wasser ansammeln können – bereits eine Wasserhöhe von einem Zentimeter im Keller machte dieses Szenario unwahrscheinlich.

Obwohl es sich nicht um klassisches Grundwasser handelte, gelangte das Wasser dennoch von außen ins Gebäude. Der Sachverständige stellte fest, dass sogenanntes Schichtenwasser für den Schaden verantwortlich war. Der Unterschied zwischen Grund- und Schichtenwasser liegt darin, in welcher Tiefe das Wasser auf eine wasserundurchlässige Schicht trifft und nicht weiter versickern kann. In diesem Fall war das Wasser in den Schacht eingedrungen und durch die defekte Pumpe in die Rohre gelangt – ein Umstand, der nicht von der Gebäudeversicherung abgedeckt wurde.

Doch stellt die Klausel in § 3 Abs. 4 tatsächlich klar, dass auch Schäden durch Schichtenwasser vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind? Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dies zutrifft. Zur Begründung verwies es auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) so auszulegen, wie ein „durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer“ sie „bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs“ verstehen würde.

Wichtig dabei: Es kommt auf das Verständnis eines Versicherungsnehmers an, der keine speziellen versicherungsrechtlichen Kenntnisse besitzt. Selbst weitergehende Fachkenntnisse spielen laut Gericht bei der Auslegung keine Rolle – das betrifft beispielsweise den Unterschied zwischen Grund- und Schichtenwasser. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde den Begriff „Grundwasser“ in seiner Alltagssprache so verstehen, dass der Versicherer nicht für Schäden aufkommt, die durch natürlich im Erdreich vorkommendes Wasser verursacht werden. Da Schichtenwasser ebenso wie Grundwasser durch Niederschläge im Erdreich gespeichert wird, greift der Ausschluss – und der Schaden ist nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Daher wurde auch die Berufung der Klägerin abgelehnt.

Fall 2: steigender Grundwasserspiegel durch Starkregen

Ein Satz im Urteil sorgte jedoch für Aufmerksamkeit: Der Versicherungsnehmer müsse aus der Klausel ableiten, „dass der Versicherer nur im Rahmen einer Elementarschadenversicherung für die Folgen von Natureinwirkungen einstehen will, die menschlich nicht beherrschbar sind.“ Dies könnte den Eindruck erwecken, dass eine Elementarschadenversicherung in einem solchen Fall greifen würde. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.04.2015 (Az. 1 U 87/14) zeigt, dass dem nicht so ist.

Auch in diesem Fall klagte ein Versicherungsnehmer gegen seine Versicherung und landete in der zweiten Instanz vor dem Berufungsgericht. Anders als die Frau im Fall des OLG Hamm hatte dieser Kläger jedoch nicht nur eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, sondern auch eine Erweiterung für Elementarschäden. Sein Haus wurde durch ein Unwetter mit extremen Regenfällen beschädigt. Doch das Wasser drang nicht von der Oberfläche in das Gebäude ein, sondern gelangte aus dem Erdreich in das Haus – es handelte sich somit ebenfalls um Schichtenwasser.

Das Gericht entschied, dass auch die Elementarschadenversicherung in diesem Fall nicht zahlen müsse. Die Begründung: Ein Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn erhebliche Wassermengen auf dem Gelände um das Gebäude herum auftreten und dieses beeinflussen. In der Rechtsprechung werden die Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ oft synonym verwendet – sie setzen jedoch voraus, dass Wasser über die Erdoberfläche hinaustritt. Solange das Wasser „erdgebunden“ bleibt, greift die Elementarschadenversicherung nicht. Daher wurde auch die Berufung vor dem OLG Bamberg abgelehnt, da die Erfolgsaussichten für den Kläger als gering eingeschätzt wurden.