Maklereid

Finanz- und Versicherungberatung braucht Qualität und Unabhängigkeit

Zunächst ist Finanz- und Versicherungsberatung reine Vertrauensache zwischen dem Kunden und seinem Makler. Erstens sollte man sich als Kunde hier auf Qualität von Berater und Produkt verlassen können. Dabei ist ein wichtiger Baustein der Beratung, dass der Berater allein im Interesse des Kunden berät. Und genau dafür gibt es den Maklereid, welcher für die Beratung durch den Finanz- und Versicherungsmakler steht.

Makler ist ein Beruf mit langer Tradition und seit Jahrhunderten eine ehrenhafte Arbeit im Auftrag und allein im Interesse des Kunden. Mit dem Maklereid lassen wir die Tradition wieder aufleben und machen damit auch symbolisch die Werte des Maklerberufes sichtbar.

Wir legen höchsten Wert auf Beratungsqualität und sind stolz auf unseren Beruf und unsere Expertise, die wir im Interesse der Kunden einsetzen. Unser Team steht persönlich und öffentlich für diese Ideale ein und geloben die Einhaltung mit folgendem Eid:

 

Der moderne Eid für Finanz-und Versicherungsmakler:

ICH GELOBE,

…ALS UNABHÄNGIGER SACHWALTER AUSSCHLIESSLICH IM INTERESSE MEINES KUNDEN ZU AGIEREN.
… BEDARFSGERECHT ZU BERATEN UND DEN PERSÖNLICHEN VERSICHERUNGS- UND VORSORGEBEDARF MEINER KUNDEN NACH BESTEM WISSEN UND GEWISSEN ZU BEFRIEDIGEN.
…. MIT DER SORGFALT EINES ORDENTLICHEN KAUFMANNS DIE GÜLTIGEN GESETZE ZU BEACHTEN UND GEMÄSS DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN KEINEM EINZELNEN PRODUKTANBIETER VERPFLICHTET ZU SEIN ODER IN EINEM WIE AUCH IMMER GEARTETEN ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ZU DIESEN ZU STEHEN.
… DIE QUALITÄT MEINER BERATUNG UND PROFESSIONALITÄT MEINER DIENSTLEISTUNG DURCH WEITERBILDUNG UND QUALIFIZIERUNG MEINER SELBST STETIG ZU SICHEREN UND WEITERZUENTWICKELN.

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Der historische Maklereid:

“Ich schwöre,… das ich in meinem mir anbefohlnen Mäklerdienst mich getreu und redlich will verhalten, den Kauffmann nach meinem besten Verstande und Gewissen aufrichtig bedienen, was mir anvertrauet, zu deren Besten richten, keine eigenen Handlungen oder Kauffmannschaft nach Factoreyen für mich selbstens treiben, noch durch andere treiben lassen, …“

(aus: „Die Ordnung der Mäkler beneb t Taxa der beeydigten Mäkler“, 1679)

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Der Maklereid wurde erstmals 1567 ausgesprochen und war bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches im Jahr 1861 gebräuchlich.

 

( Sehen Sie dazu auch: [x] )

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